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Vorteile einer freiwilligen
Versicherung
Für bestimmte Personengruppen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
kann es sinnvoll sein, freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Insbesondere für Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig
sind, und für Hausfrauen kann eine freiwillige Versicherung Vorteile bringen.
Beispiel Hausfrau
Frau Mustermann war nur kurze Zeit berufstätig, hat dann geheiratet, 2
Kinder bekommen. Die bisher von ihr geleisteten Beiträge - inklusive Kindererziehung
- ergeben noch keinen Rentenanspruch.
Ihre Beiträge wären so gut
wie verloren, gegen Erwerbsminderung wäre sie nicht abgesichert.
Tipp:
Frau Mustermann kann rechtzeitig vor dem 65. Lebensjahr für die fehlenden
Monate freiwillige
Beiträge zahlen.
Der Vorteil:
Frau Mustermanns frühere Beitragszeiten sind nicht verloren. Mit Vollendung
des 65. Lebensjahres hat sie Anspruch auf eine Regelaltersrente. Nach 5 beitragspflichtigen
Jahren hat sie zudem die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine
eventuelle Hinterbliebenenrente (zum Beispiel für die Kinder) erfüllt.
Beispiel Selbstständige
Herr Mustermann scheidet aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
aus, weil er sich in einem Bereich selbstständig machen will, der nicht
der Versicherungspflicht unterliegt.
Ohne weitere Beitragsleistung verliert
er seine Anwartschaft auf Rente bei vorzeitiger Erwerbsminderung. Anspruch
auf Regelaltersrente hat er erst ab dem 65. Lebensjahr.
Tipp:
Herr Mustermann kann sich für den Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung
absichern, wenn er
am 31. Dezember 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5
Jahren zurückgelegt hatte, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen
Zeit belegt hat und
jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlt.
Der Vorteil:
Herr Mustermann erhält seinen Anspruch auf Rente bei vorzeitiger Minderung
der Erwerbsfähigkeit. Außerdem haben Beitragszahler nach 15 Jahren
einen Anspruch auf Rehabilitation, wenn auch die weiteren Voraussetzungen
hierfür
erfüllt sind, egal, ob freiwillig oder pflichtversichert.
Hinweis für Sozialhilfeempfänger
Für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt kann das Sozialamt freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn dadurch ein Rentenanspruch
erworben wird.
Auskunft erteilt das Sozialamt.
Der Mindestbeitrag beläuft
sich auf 79,60 Euro pro Monat. Der Höchstbeitrag auf 1.044,75 Euro.
Innerhalb dieser Bandbreite entscheiden freiwillig Versicherte selbst,
wieviel sie zahlen.
Durchschnittlich zahlen freiwillig Versicherte 470,93
Euro pro Monat ein.
Auch der Zahlungsmodus ist flexibel wählbar:
Sie
können pro Kalenderjahr von einem bis zu 12 Monatsbeiträge zahlen.
Freiwillig Versicherte müssen die Beiträge in voller Höhe
und termingerecht direkt an den Rentenversicherungsträger überweisen.
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Beiträge
Fristen
Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie
bis zum 31. März des Folgejahres zahlen, also für 2006 bis zum 31.
März 2007.
Beiträge bezahlen
Abbuchen lassen
Wenn Sie Beiträge für jeden Monat zahlen wollen, ist der einfachste
und sicherste Weg die Abbuchung: Sie ermächtigen Ihre Rentenversicherung,
die Beiträge automatisch von Ihrem Girokonto abzurufen.
Die Beiträge
gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt.
Ihr
Vorteil: Durch eine Abbuchungsermächtigung schließen Sie aus, dass
Sie die rechtzeitige Beitragszahlung übersehen und Ihnen daraus Nachteile
entstehen, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen
Erwerbsminderung. Sie sind an die Ermächtigung zur Abbuchung nicht auf
Dauer gebunden. Sie können diese jederzeit ändern oder auch ganz
widerrufen.
Überweisen
Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge von
Fall zu Fall durch Überweisung von Ihrem Girokonto. Geben Sie in diesem
Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:
Ihren Namen und Vornamen,
Ihre Versicherungsnummer,
den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist, die Beitragsart (freiwilliger
Beitrag).
Anmelden
Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger
anmelden.
Hierzu gibt es bei den Rentenversicherungsträgern einen Vordruck.
Darin müssen Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige
Beiträge zahlen wollen.
Deutsche Rentenversicherung

Detlef
Gottsleben
Versichertenberater der
Deutschen Rentenversicherung Bund
Tel.:
0 52 08 / 78 57 oder
0 52 31 / 97 08-31