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In
Zusammenarbeit mit:
Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin
aus
Leopoldshöhe-Asemissen
Schirneker-Reineke
& Rensing, Rechtsanwälte
aus Bad Salzuflen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Heike
Eimertenbrink
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Dr. J.
U. Lange
Dr.
jur. Jobst-Ulrich Lange
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht und
Datenschutzbeauftragter (IHK)
33602 Bielefeld
Bei einem Verkehrsunfall gilt es zunächst einmal, trotz der Ausnahmesituation die Ruhe zu bewahren. Bei einem unverschuldeten Unfall oder bei einer unklaren Situation sollte immer die Polizei gerufen werden. Selbst bei scheinbar ganz eindeutigen Sachverhalten ist die Hinzuziehung der Polizei dringend anzuraten, insbesondere, wenn es keine Zeugen gibt. Es kommt immer wieder vor, dass der eigentliche Verursacher erst alles zugibt, später aber einen ganz anderen Unfallhergang schildert, der dann die Durchsetzung der Ansprüche erschwert. Wichtig ist in jedem Falle die richtige Rechtsberatung durch den Anwalt. Wertminderung, Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Nutzungsausfallentschädigung, Haushaltsführungsschaden und andere Schadensersatzansprüche dürfen bei einer Abtretung in der Werkstatt nämlich von dieser nicht mit verlangt werden. Hierum kümmert sich der Anwalt einschließlich der Abwicklung mit der Versicherung der Verursachers. Die Anwaltskosten trägt diese Versicherung ebenfalls, sie gehören zum Schadensersatzanspruch.
Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

Wenn Sie als Privatmann Ihren
Gebrauchtwagen verkaufen möchten, dürfen
Sie die Haftung für Mängel im Kaufvertrag ausschließen. Ein
Händler darf das nicht, sondern er haftet mindestens ein Jahr, ohne
besondere Vereinbarung zwischen den Parteien sogar zwei Jahre.
Aber auch ein privater Verkäufer kann in die Haftung genommen werden,
wenn er beispielsweise Unfallfreiheit garantiert und sich das später
als falsch herausstellt.
Der Händler haftet gegenüber privaten Käufern umfassend für
Mängel am gebrauchten Fahrzeug, nicht aber für üblichen Verschleiß bei
Bremsscheiben oder abgenutzten Dichtungen.
Faustformel: Je älter das
Fahrzeug, desto mehr muss der Käufer hinnehmen.
In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass
der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Danach muss der Käufer
das beweisen.
In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, das Fahrzeug wieder in
Ordnung zu bringen. Wenn der Käufer vorher eine andere Werkstatt einschaltet,
riskiert er den Verlust seiner Ansprüche.
Wenn der Händler sich weigert oder den Schaden auch im zweiten Anlauf
nicht beheben kann, hat der Kunde das Recht, beispielsweise den Preis zu
mindern oder das Auto zurückzugeben.
Da die Thematik sehr kompliziert ist, sollten beide Parteien - Käufer
und Verkäufer - sich bei Problemen rechtzeitig an einen Anwalt wenden.
Schirneker-Reineke & Rensing,
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Seit dem 1.1.2007 ist in Nordrhein-Westfalen das elektronische Handelsregister eingeführt. Anmeldungen zum Handelsregister können seit diesem Tage nur noch in elektronischer Form per Internet eingereicht werden. Das gilt sowohl für Neuanmeldungen, Änderungsmeldungen und auch das Abrufen von Eintragungen. Die Notare müssen die dafür erforderlichen Einrichtungen vorhalten und einsetzen. Der Text der Bekanntmachung ist künftig mit der HR-Eintragung identisch. Der Zugriff auf die chronologisch geordneten Bekanntmachungen ist kostenfrei. Die Pflicht zur Zeitungsbekanntmachung wird abgeschafft.
Bekanntmachungen der Registereintragungen können über die Internetseite www.handelsregister.de abgefragt werden. Der Zugriff auf die chronologisch geordnete Datenbank ist kostenfrei.
Das neue Bundesministerium der Justiz führt ein neu eingerichtetes zentrales elektronisches Unternehmensregister, in dem künftig offenlegungspflichtige Unternehmensdaten über eine Kapitalgesellschaft zum Abruf bereit stehen. Die Jahresabschlüsse sind künftig beim Betreiber des elektronischen Bundes¬anzeigers – und nicht mehr bei den Amtsgerichten - einzureichen. Sie werden dort gespeichert und veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.
Ute & Jürgen
Jelen, Anwälte und Notarin
Hofübergabe
und Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer
Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz es erfordert,
dass alle Vermögensgegenstände,
die vererbt werden, einheitlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden müssen.
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen verstößt die derzeitige Bewertung mit dem extrem niedrigen Ertragswert gegen das Gleichheitsgebot.
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine verfassungskonforme Regelung finden. Das bedeutet, das auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe zunächst mit dem Verkehrswert bewertet werden müssen und sich die Erbschafts - und Schenkungssteuer nach diesem Betrag richtet, und nicht wie bisher nach einem viel geringeren Wert.
Dabei kann der Gesetzgeber Verschonungsregeln aufstellen und die Freibeträge entsprechen erhöhen. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllt, ist jedoch im Moment nicht absehbar.
Wer also nach der alten gesetzlich
priviligierten Regelung seinen Hof noch übergeben
will, kann bis Ende 2008 noch nach der alten Gesetzeslage beurteilt werden.
Das jetzt geltende Erbschaftssteuergesetz wird bis zur Verkündung einer
neuen gesetzlichen Regelung anwendbar sein.
Ute & Jürgen
Jelen, Anwälte und Notarin
Nach der gesetzlichen Erbfolge ist bei Ehepaaren mit Kindern nicht etwa der Überlebende der alleinige Erbe, sondern – bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nur zur Hälfte. Das kann für den Fall, dass eines oder mehrere der Kinder auf ihrem Erbteil bestehen, für den Überlebenden zu großen Problemen führen, im Extremfall sogar dazu, dass das mit viel Mühen gebaute Haus verkauft werden muss.
Hier kann und sollte Vorsorge durch sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“ getroffen werden, wenn nicht bereits zu Lebzeiten die Nachfolge geregelt wurde.
Zu den Verfügungen von Todes wegen gehören das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament kann privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden und beim Gericht hinterlegt werden, um sicher zu stellen, dass es auch nach dem Willen des Erblassers durchgeführt wird. Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben oder erneuern und abändern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen.
Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbvertrag.
Hier können auch
die gesetzlichen Erben mit einbezogen werden, eventuell auf ihre Erbteile
und sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten.
Wegen der besonderen Bindung dieses Erbvertrages ist vom Gesetz vorgeschrieben,
dass dieser von einer Notarin oder einem Notar beraten und beurkundet wird.
Ute & Jürgen
Jelen, Anwälte und Notarin
Zigarettenrauch riecht nicht nur übel, sondern lagert sich auch überall
ab: Wände und Decken rauchender Mieter sind daher meist auch nach kurzer
Zeit recht unansehnlich. Trotzdem muss der qualmende Mieter die durch das
Nikotin entstandenen Schäden in der Regel nicht beheben. In einem Fall,
den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wollte ein Vermieter
die Renovierungskosten von über 8.000 Euro von seinem rauchenden Ex-Mieter
erstattet haben. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren, da Rauchen in
der eigenen Wohnung nicht vertragswidrig ist und Nikotinablagerungen hinzunehmen
sind. Hervorzuheben ist aber, dass auch Raucher die Decken und Wände
streichen müssen, wenn in dem Mietvertrag wirksam vereinbart wurde,
dass erforderliche Schönheitsreparaturen zu leisten sind. Doch in diesem
Fall schrieb der Vermieter per Vertrag die Renovierungspflicht vor – unabhängig
vom tatsächlichen Zustand der Wohnung und ihrer Abnutzung. Glück
für den rauchenden Mieter: Denn diese Klausel ist unwirksam, so dass
die Renovierungspflicht für ihn komplett entfiel.
(BGH, AZ: VIII 124/05).
Urlaubsanträge – was lange währt…
…wird leider nicht immer gut. Wenn es um das Thema Urlaub geht, sind manche Arbeitgeber plötzlich sehr unkommunikativ und zuweilen sogar bockig. Leider schweigt sich auch das Bundesurlaubsgesetz über genaue Fristen aus, in denen Arbeitgeber über Urlaubsanträge entscheiden müssen. Ein Urteil des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts aus 1970 macht Mut: Nach Ansicht der Richter muss ein Monat Bedenkzeit für den Arbeitgeber genügen. Dann muss er dem Arbeitnehmer seine Entscheidung mitgeteilt haben. Schweigt er sich dennoch aus, sollte der Arbeitnehmer schriftlich einen zweiten Urlaubsantrag nachreichen und eine angemessene Frist – zwei Wochen sollen genügen – setzen. Im zweiten Antrag sollte der Arbeitnehmer gleichzeitig auch darauf hinweisen, dass er nach Ablauf der Frist davon ausgeht, dass der Urlaub genehmigt ist. Dann können sie ihre Reise sorglos buchen, es sei denn, der Arbeitgeber lehnt diesen zweiten Antrag fristgerecht ab. In Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, kann man sich stattdessen auch an diesen wenden, da der Betriebsrat in Urlaubsfragen mitbestimmen darf. Keinesfalls sollte man sich aber einfach selbst beurlauben. Denn dann kann unter Umständen nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Kündigung im Briefkasten liegen.
Schirneker-Reineke & Rensing,
Seit
dem Jahr 2004 gelten neue Regeln im Arbeitsrecht. Die wichtigste Frist
besagt, dass der Arbeitnehmer
gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage
innerhalb von drei Wochen nach Zugang erheben muss. Was passiert, wenn diese
Frist versäumt wird? Wann ist es unschädlich? Die dreiwöchige
Klagefrist nach §13 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §4 Satz 1 KSchG
gilt nicht nur für Klagen wegen sozialer Ungerechtfertigkeit, sondern
auch für Klagen, die sich gegen die Unwirksamkeit der Kündigung
aus anderen Gründen richten. Im vorliegenden Fall wollte sich der Arbeitnehmer
gegen eine, so behauptet, ungerechtfertigte fristlose Kündigung wehren.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.05.07 deutlich gemacht,
dass Fristen nicht umsonst bestehen. Wer eine Frist versäumt hat die
Folgen zu tragen. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, kam es wegen
der Fristversäumung auch nicht mehr darauf an, dass der Arbeitnehmer
möglicherweise zu Unrecht gekündigt wurde. Die Fristversäumnis
schließt die Möglichkeit einer Prüfung dieses Sachverhalts
von vorneherein aus. Die Kündigung war allein wegen der Fristversäumnis
als wirksam anzusehen
Fazit: Die Drei-Wochen-Frist ist eine eiserne Regel im Kündigungsschutzrecht.
Wer sich gegen eine Kündigung, egal aus welchen Gründen, wehren
will, sollte sie auf keinen Fall versäumen. Einzige Ausnahme: Wenn die
Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, gilt diese Frist nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06-
Schirneker-Reineke & Rensing,
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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06)
hat entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des
Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
(sog. isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam
ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. In dem der Entscheidung
zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen
nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert
gem. Anlage zurückzugeben." In einer Anlage zum Mietvertrag heißt
zudem: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei
renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht
renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert
und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper
sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."
Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass die Vereinbarung in der
Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass der Mieter nicht
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Wohnung verpflichtet ist.
Anders als die Vorinstanz gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch
aus der Vereinbarung in der Anlage zum Mietvertrag, dass der Vertrag dem
Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand
dafür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines
durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass
die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls
seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Als uneingeschränkte
Endrenovierungsverpflichtung ist diese Formularbestimmung unwirksam, weil
sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom
Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist,
wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses
unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen
renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht
den Mieter auch dann unangemessen, wenn sie unabhängig vom Zeitpunkt
der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug ist
und den Mieter ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine
Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie
verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst
kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass
bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung
kein Bedarf bestünde.
Schirneker-Reineke & Rensing,
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„Eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Scheidung bedarf der notariellen Beurkundung.
Nach § 1585c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht nach der Scheidung für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Sofern sich die Eheleute über die Höhe des Unterhaltes einig sind, sind die Kosten der notariellen Beurkundung wesentlich geringer, als die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.“
Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin
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Marcus
Rensing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt
für Familienrecht
Dr.
jur. Jobst-Ulrich Lange
Rechtsanwalt,
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht und
Datenschutzbeauftragter (IHK)
Rechtstipp zu Mietnebenkosten
Immer wieder gibt es Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe und insbesondere über den Umlageschlüssel für die Mietnebenkosten. Grundsätzlich maßgebend sind hierbei die in dem Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. Wenn der Vermieter aber über mehrere Jahre andere Verteilungsgrundlagen als im Mietvertrags geregelt anwendet und der Mieter dieses nicht beanstandet, kann der Mieter mit seinen Einwänden ausgeschlossen werden, wenn er plötzlich auf der Regelung nach dem Vertrag besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2004 hierzu entscheiden, dass eine neue Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten auch stillschweigend zustande kommen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn jahrelang (jedenfalls nach 6 Abrechnungen auf dieser Grundlage) die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nachforderungen widerspruchlos bezahlt worden sind.
Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin
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ARZTHAFTUNGSRECHT
Medizinrecht ist nicht gleich Arzthaftungsrecht, aber Arzthaftungsrecht
gehört
zum Bereicht des Medizinrechts.
Für einen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten
Patienten (Arzthaftungsrecht) ist es bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld
und Schadensersatz empfehlenswert, schon frühzeitig anwaltliche Hilfe
in Anspruch zu nehmen. Versäumnisse des Patienten oder eigene Fehler können
sonst zu Hindernissen führen, die manchmal nicht mehr rückgängig
gemacht werden können. Verjährungsfristen sind zu beachten.
Nicht in jedem Fall empfiehlt es sich, die Gutachterkommission für Ärztliche
Haftpflichtfragen (oder Schlichtungsstelle) bei der zuständigen Ärztekammer
einzuschalten. Immerhin handelt es sich um eine Einrichtung der Ärzteschaft
und das Verfahren dauert mit mindestens 9 Monaten sehr lange. In dieser Zeit
kann schon eine gerichtliche Klärung erfolgen, die auch bei vorangeschaltetem
Gutachterverfahren oftmals nicht vermeidbar ist. In den letzten Jahren sind
nämlich die Haftpflichtversicherungen der Ärzteschaft bzw. der Krankenhäuser
dazu übergegangen, Großschäden nicht ohne Weiteres außergerichtlich
zu regulieren.
Bei der Auswahl eine Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin sollte darauf geachtet
und danach gefragt werden, ob ausreichende Berufserfahrung in der Bearbeitung
von Arzthaftungsmandaten besteht, denn Grundkenntnis für medizinische
und zahnmedizinische Zusammenhänge und die Zusammenarbeit mit geeigneten
medizinischen Gutachtern können die Erfolgschancen erheblich steigern.
Vorteilhaft ist auch, einen Patientenanwalt/Patientenanwältin zu beauftragen.
So werden nicht nur Interessenkollisionen von vorne herein vermeiden, sondern
sachlich richtige Entscheidungen können zur richtigen Zeit getroffen werden.
Medizinrecht ist nämlich eine komplexe und oft sehr schwierige Materie.
Adressen erhalten Sie nicht nur in den Gelben Seiten, im internet oder bei
Suchdiensten, sondern z.B. auch über die „Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte
im Medizinrecht e.V.“ in Sindelfingen.
Heike Eimertenbrink
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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Was
tun, wenn ein langes Eheleben durch Trennung endet?
Laut Statistik gehen immer mehr Ehen auch nach langjähriger Verbindung
- auch noch nach der Silberhochzeit - auseinander.
Die Kinder sind erwachsen
und ausgezogen, gemeinsame finanzielle Aufgaben sind bewältigt, alles
ist zur Routine geworden.
Wenn sich dann die Eheleute entscheiden, ihr weiteres
Leben ohne den andren fortsetzen zu wollen, muss der Weg nicht immer gleich
zum Gericht und zum Scheidungsrichter mit allen Konsequenzen der finanziellen
Auseinandersetzung und Teilung der Rentenanwartschaften führen.
Wenn es keinen dringenden Grund für die Scheidung gibt, können insbesondere
bei einer einvernehmlichen Trennung die Regelungen zum Unterhalt, zur Rente
oder zu Versicherungsansprüchen sowie zur Nutzung gemeinsamen Eigentums
auch ohne Scheidung geregelt werden.
Ist die Scheidung unvermeidbar, kann aber
auch im Vorfeld in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fast alles einvernehmlich
und Kosten sparend geregelt werden.
Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe
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Die Preise beim Anwalt
Die Flexibilität in der Preisgestaltung bei anwaltlichen Leistungen
wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gefördert.
Dieses rät dem Anwalt, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung
zu treffen.
Die Basis für Vergütungsvereinbarungen sind vielfach
nicht nur feste Stundenhonorare oder Festhonorare, sondern auch mögliche
Kombinationen.
Feste Stundenhonorare gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im
Falle einer persönlichen Beratung in der Kanzlei fallen Honorare zwischen
100 EUR und 600 EUR an. In einer Studie des Soldan Instituts wurde im Jahr
2006 aus den Angaben der befragten Anwälte ein Mittelwert von 182
EUR für feste Stundenhonorare ermittelt.
Verbreitung finden auch Festhonorare,
die besonders in den USA als die wichtigste Alternative zur herkömmlichen
Stundenhonorarabrechnung gelten. Die pauschale Vereinbarung eines Honorars
hat für den Mandanten den Vorteil von Preissicherheit, weil die Inanspruchnahme
des Anwalts dadurch besser berechenbar ist.
Gleichzeitig erfordert dies
vom Anwalt eine Abschätzung des einzubringenden Zeiteinsatzes. Durchaus üblich
ist es inzwischen, das Honorar im Nachhinein, also nach Erledigung der
Aufgabe nach oben oder unten anzupassen.
Die erweiterten Preisgestaltungsmöglichkeiten
sind für die Anwälte und Mandanten eine gute Chance der fairen
Zusammenarbeit, weil eine Honorargestaltung gefunden werden kann, die gleichermaßen
Anwalt und Mandant zufrieden stellt.
Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe
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"Kommunalrechtliche
Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2008
"Gelsenkirchener
Trabrennbahn"
Das Urteil des BGH vom 27.10.2008 wurde bisher vor allem wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Relevanz diskutiert, denn der BGH musste sich mit der Frage der Behandlung einer in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland auseinandersetzen.
Darüber hinaus aber hat das Urteil zumindest in Nordrhein-Westfalen
erhebliche kommunalrechtliche Konsequenzen mit beträchtlichen Auswirkungen auf
notarielle Geschäfte, die kommunale Immobilien zum Gegenstand haben.
Denn der BGH hat entschieden, dass eine Vollmacht, für eine
nordrhein-westfälische Gemeinde Erklärungen "in allen
Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, unwirksam ist.
mehr Information hier...
Ute
u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe
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Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann. mehr...
Schirneker-Reineke & Rensing,
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Der
Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 18. Juni 2008 – Az.
VIII ZR 224/07 – entschieden, dass eine so genannte "Farbwahlklausel" den
Mieter unangemessen benachteiligen kann und dadurch seine Verpflichtung
zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). In dem Fall war in dem Mietvertrag
folgende Regelung enthalten: "Die Schönheitsreparaturen sind
in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Der
Mieter hielt diese Klausel für unwirksam. Er hatte daher beantragt
festzustellen, dass dem Vermieter kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme
von Schönheitsreparaturen zusteht.
Denn die Regelung schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der
Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor,
für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben
zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten
Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die
Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten,
die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht
jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter
bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie
farbig oder nicht deckend, verzichten muss. Deswegen war die Regelung in
diesem Fall unwirksam mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine
Schönheitsreparaturen vornehmen muss.
Schirneker-Reineke & Rensing,
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„Der Vorteil des sogenannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten
werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – insbesondere
der Grundfreibetrag.
Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde
Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der
Kombination III/V auftreten können.
Wer das Faktorverfahren im nächsten Jahr anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.“ Dies ist nachzulesen auf der Internehtseite des Bundesministers der Finanzen unter der angegebenen Internetadresse.
Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe
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