Startseite Impressum  /  AGB  /  E-Mail
......................................
Ihr Eintrag (Preise)

Klicken Sie hier...
......................................
 
Werbegemeinschaften
 
 
 Anzeigen
.........................................................................................................

In Zusammenarbeit mit:

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin
aus Leopoldshöhe-Asemissen

Schirneker-Reineke & Rensing, Rechtsanwälte
aus Bad Salzuflen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Heike Eimertenbrink
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Kanzlei Dr. J. U. Lange
Dr. jur. Jobst-Ulrich Lange
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht und
Datenschutzbeauftragter (IHK)

33602 Bielefeld


Verkehrsunfall – was tun?

Bei einem Verkehrsunfall gilt es zunächst einmal, trotz der Ausnahmesituation die Ruhe zu bewahren. Bei einem unverschuldeten Unfall oder bei einer unklaren Situation sollte immer die Polizei gerufen werden. Selbst bei scheinbar ganz eindeutigen Sachverhalten ist die Hinzuziehung der Polizei dringend anzuraten, insbesondere, wenn es keine Zeugen gibt. Es kommt immer wieder vor, dass der eigentliche Verursacher erst alles zugibt, später aber einen ganz anderen Unfallhergang schildert, der dann die Durchsetzung der Ansprüche erschwert. Wichtig ist in jedem Falle die richtige Rechtsberatung durch den Anwalt. Wertminderung, Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Nutzungsausfallentschädigung, Haushaltsführungsschaden und andere Schadensersatzansprüche dürfen bei einer Abtretung in der Werkstatt nämlich von dieser nicht mit verlangt werden. Hierum kümmert sich der Anwalt einschließlich der Abwicklung mit der Versicherung der Verursachers. Die Anwaltskosten trägt diese Versicherung ebenfalls, sie gehören zum Schadensersatzanspruch.

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

.........................................................................................................
Worauf Sie beim Gebrauchtwagen(ver)kauf
achten sollten

Wenn Sie als Privatmann Ihren Gebrauchtwagen verkaufen möchten, dürfen Sie die Haftung für Mängel im Kaufvertrag ausschließen. Ein Händler darf das nicht, sondern er haftet mindestens ein Jahr, ohne besondere Vereinbarung zwischen den Parteien sogar zwei Jahre.
Aber auch ein privater Verkäufer kann in die Haftung genommen werden, wenn er beispielsweise Unfallfreiheit garantiert und sich das später als falsch herausstellt.
Der Händler haftet gegenüber privaten Käufern umfassend für Mängel am gebrauchten Fahrzeug, nicht aber für üblichen Verschleiß bei Bremsscheiben oder abgenutzten Dichtungen.

Faustformel: Je älter das Fahrzeug, desto mehr muss der Käufer hinnehmen.

In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Danach muss der Käufer das beweisen.
In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, das Fahrzeug wieder in Ordnung zu bringen. Wenn der Käufer vorher eine andere Werkstatt einschaltet, riskiert er den Verlust seiner Ansprüche.
Wenn der Händler sich weigert oder den Schaden auch im zweiten Anlauf nicht beheben kann, hat der Kunde das Recht, beispielsweise den Preis zu mindern oder das Auto zurückzugeben.
Da die Thematik sehr kompliziert ist, sollten beide Parteien - Käufer
und Verkäufer - sich bei Problemen rechtzeitig an einen Anwalt wenden.


Schirneker-Reineke & Rensing,

..........................................................................................................

Elektronisches Handelsregister

Seit dem 1.1.2007 ist in Nordrhein-Westfalen das elektronische Handelsregister eingeführt. Anmeldungen zum Handelsregister können seit diesem Tage nur noch in elektronischer Form per Internet eingereicht werden. Das gilt sowohl für Neuanmeldungen, Änderungsmeldungen und auch das Abrufen von Eintragungen. Die Notare müssen die dafür erforderlichen Einrichtungen vorhalten und einsetzen. Der Text der Bekanntmachung ist künftig mit der HR-Eintragung identisch. Der Zugriff auf die chronologisch geordneten Bekanntmachungen ist kostenfrei. Die Pflicht zur Zeitungsbekanntmachung wird abgeschafft.

Bekanntmachungen der Registereintragungen können über die Internetseite www.handelsregister.de abgefragt werden. Der Zugriff auf die chronologisch geordnete Datenbank ist kostenfrei.

Das neue Bundesministerium der Justiz führt ein neu eingerichtetes zentrales elektronisches Unternehmensregister, in dem künftig offenlegungspflichtige Unternehmensdaten über eine Kapitalgesellschaft zum Abruf bereit stehen. Die Jahresabschlüsse sind künftig beim Betreiber des elektronischen Bundes¬anzeigers – und nicht mehr bei den Amtsgerichten - einzureichen. Sie werden dort gespeichert und veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

.........................................................................................................

Hofübergabe und Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer

Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz es erfordert, dass alle Vermögensgegenstände, die vererbt werden, einheitlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden müssen.

Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen verstößt die derzeitige Bewertung mit dem extrem niedrigen Ertragswert gegen das Gleichheitsgebot.

Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine verfassungskonforme Regelung finden. Das bedeutet, das auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe zunächst mit dem Verkehrswert bewertet werden müssen und sich die Erbschafts - und Schenkungssteuer nach diesem Betrag richtet, und nicht wie bisher nach einem viel geringeren Wert.

Dabei kann der Gesetzgeber Verschonungsregeln aufstellen und die Freibeträge entsprechen erhöhen. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllt, ist jedoch im Moment nicht absehbar.

Wer also nach der alten gesetzlich priviligierten Regelung seinen Hof noch übergeben will, kann bis Ende 2008 noch nach der alten Gesetzeslage beurteilt werden.
Das jetzt geltende Erbschaftssteuergesetz wird bis zur Verkündung einer neuen gesetzlichen Regelung anwendbar sein.

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

Erben

Damit es beim Vererben nicht zum großen Streit zwischen den Erben kommt, sollten rechtzeitig Irrtümer vermieden und das Notwendige geregelt werden.

Nach der gesetzlichen Erbfolge ist bei Ehepaaren mit Kindern nicht etwa der Überlebende der alleinige Erbe, sondern – bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nur zur Hälfte. Das kann für den Fall, dass eines oder mehrere der Kinder auf ihrem Erbteil bestehen, für den Überlebenden zu großen Problemen führen, im Extremfall sogar dazu, dass das mit viel Mühen gebaute Haus verkauft werden muss.

Hier kann und sollte Vorsorge durch sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“ getroffen werden, wenn nicht bereits zu Lebzeiten die Nachfolge geregelt wurde.

Zu den Verfügungen von Todes wegen gehören das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament kann privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden und beim Gericht hinterlegt werden, um sicher zu stellen, dass es auch nach dem Willen des Erblassers durchgeführt wird. Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben oder erneuern und abändern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen.

Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbvertrag.
Hier können auch die gesetzlichen Erben mit einbezogen werden, eventuell auf ihre Erbteile und sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten. Wegen der besonderen Bindung dieses Erbvertrages ist vom Gesetz vorgeschrieben, dass dieser von einer Notarin oder einem Notar beraten und beurkundet wird.

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

.........................................................................................................
.........................................................................................................
Raucher müssen nicht renovieren

Zigarettenrauch riecht nicht nur übel, sondern lagert sich auch überall ab: Wände und Decken rauchender Mieter sind daher meist auch nach kurzer Zeit recht unansehnlich. Trotzdem muss der qualmende Mieter die durch das Nikotin entstandenen Schäden in der Regel nicht beheben. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wollte ein Vermieter die Renovierungskosten von über 8.000 Euro von seinem rauchenden Ex-Mieter erstattet haben. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren, da Rauchen in der eigenen Wohnung nicht vertragswidrig ist und Nikotinablagerungen hinzunehmen sind. Hervorzuheben ist aber, dass auch Raucher die Decken und Wände streichen müssen, wenn in dem Mietvertrag wirksam vereinbart wurde, dass erforderliche Schönheitsreparaturen zu leisten sind. Doch in diesem Fall schrieb der Vermieter per Vertrag die Renovierungspflicht vor – unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung und ihrer Abnutzung. Glück für den rauchenden Mieter: Denn diese Klausel ist unwirksam, so dass die Renovierungspflicht für ihn komplett entfiel.
(BGH, AZ: VIII 124/05).


Urlaubsanträge – was lange währt…

…wird leider nicht immer gut. Wenn es um das Thema Urlaub geht, sind manche Arbeitgeber plötzlich sehr unkommunikativ und zuweilen sogar bockig. Leider schweigt sich auch das Bundesurlaubsgesetz über genaue Fristen aus, in denen Arbeitgeber über Urlaubsanträge entscheiden müssen. Ein Urteil des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts aus 1970 macht Mut: Nach Ansicht der Richter muss ein Monat Bedenkzeit für den Arbeitgeber genügen. Dann muss er dem Arbeitnehmer seine Entscheidung mitgeteilt haben. Schweigt er sich dennoch aus, sollte der Arbeitnehmer schriftlich einen zweiten Urlaubsantrag nachreichen und eine angemessene Frist – zwei Wochen sollen genügen – setzen. Im zweiten Antrag sollte der Arbeitnehmer gleichzeitig auch darauf hinweisen, dass er nach Ablauf der Frist davon ausgeht, dass der Urlaub genehmigt ist. Dann können sie ihre Reise sorglos buchen, es sei denn, der Arbeitgeber lehnt diesen zweiten Antrag fristgerecht ab. In Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, kann man sich stattdessen auch an diesen wenden, da der Betriebsrat in Urlaubsfragen mitbestimmen darf. Keinesfalls sollte man sich aber einfach selbst beurlauben. Denn dann kann unter Umständen nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Kündigung im Briefkasten liegen.

Schirneker-Reineke & Rensing,

.........................................................................................................
Die 3-Wochen-Frist im Arbeitsrecht

Seit dem Jahr 2004 gelten neue Regeln im Arbeitsrecht. Die wichtigste Frist besagt, dass der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erheben muss. Was passiert, wenn diese Frist versäumt wird? Wann ist es unschädlich? Die dreiwöchige Klagefrist nach §13 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §4 Satz 1 KSchG gilt nicht nur für Klagen wegen sozialer Ungerechtfertigkeit, sondern auch für Klagen, die sich gegen die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen richten. Im vorliegenden Fall wollte sich der Arbeitnehmer gegen eine, so behauptet, ungerechtfertigte fristlose Kündigung wehren. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.05.07 deutlich gemacht, dass Fristen nicht umsonst bestehen. Wer eine Frist versäumt hat die Folgen zu tragen. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, kam es wegen der Fristversäumung auch nicht mehr darauf an, dass der Arbeitnehmer möglicherweise zu Unrecht gekündigt wurde. Die Fristversäumnis schließt die Möglichkeit einer Prüfung dieses Sachverhalts von vorneherein aus. Die Kündigung war allein wegen der Fristversäumnis als wirksam anzusehen
Fazit: Die Drei-Wochen-Frist ist eine eiserne Regel im Kündigungsschutzrecht. Wer sich gegen eine Kündigung, egal aus welchen Gründen, wehren will, sollte sie auf keinen Fall versäumen. Einzige Ausnahme: Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, gilt diese Frist nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06-

Schirneker-Reineke & Rensing,
.........................................................................................................

Mietrecht - Endrenovierung beim Auszug

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06)
hat entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (sog. isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In einer Anlage zum Mietvertrag heißt zudem: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."
Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass die Vereinbarung in der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Wohnung verpflichtet ist.
Anders als die Vorinstanz gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus der Vereinbarung in der Anlage zum Mietvertrag, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand dafür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist diese Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht den Mieter auch dann unangemessen, wenn sie unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug ist und den Mieter ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.

Schirneker-Reineke & Rensing,
.......................................................................................................

Rechtstipp zum neuen Unterhaltsrecht,
das ab dem 01.01.2008 in Kraft ist:

„Eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Scheidung bedarf der notariellen Beurkundung.

Nach § 1585c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht nach der Scheidung für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Sofern sich die Eheleute über die Höhe des Unterhaltes einig sind, sind die Kosten der notariellen Beurkundung wesentlich geringer, als die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.“

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

.........................................................................................................

Marcus Rensing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt
für Familienrecht


Dr. jur. Jobst-Ulrich Lange
Rechtsanwalt,
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht und
Datenschutzbeauftragter (IHK)

Rechtstipp zu Mietnebenkosten

Immer wieder gibt es Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe und insbesondere über den Umlageschlüssel für die Mietnebenkosten. Grundsätzlich maßgebend sind hierbei die in dem Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. Wenn der Vermieter aber über mehrere Jahre andere Verteilungsgrundlagen als im Mietvertrags geregelt anwendet und der Mieter dieses nicht beanstandet, kann der Mieter mit seinen Einwänden ausgeschlossen werden, wenn er plötzlich auf der Regelung nach dem Vertrag besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2004 hierzu entscheiden, dass eine neue Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten auch stillschweigend zustande kommen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn jahrelang (jedenfalls nach 6 Abrechnungen auf dieser Grundlage) die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nachforderungen widerspruchlos bezahlt worden sind.

Ute & Jürgen Jelen, Anwälte und Notarin

............................................................................................................................................

ARZTHAFTUNGSRECHT

Medizinrecht ist nicht gleich Arzthaftungsrecht, aber Arzthaftungsrecht gehört zum Bereicht des Medizinrechts.
Für einen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Patienten (Arzthaftungsrecht) ist es bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz empfehlenswert, schon frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Versäumnisse des Patienten oder eigene Fehler können sonst zu Hindernissen führen, die manchmal nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Verjährungsfristen sind zu beachten.
Nicht in jedem Fall empfiehlt es sich, die Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen (oder Schlichtungsstelle) bei der zuständigen Ärztekammer einzuschalten. Immerhin handelt es sich um eine Einrichtung der Ärzteschaft und das Verfahren dauert mit mindestens 9 Monaten sehr lange. In dieser Zeit kann schon eine gerichtliche Klärung erfolgen, die auch bei vorangeschaltetem Gutachterverfahren oftmals nicht vermeidbar ist. In den letzten Jahren sind nämlich die Haftpflichtversicherungen der Ärzteschaft bzw. der Krankenhäuser dazu übergegangen, Großschäden nicht ohne Weiteres außergerichtlich zu regulieren.
Bei der Auswahl eine Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin sollte darauf geachtet und danach gefragt werden, ob ausreichende Berufserfahrung in der Bearbeitung von Arzthaftungsmandaten besteht, denn Grundkenntnis für medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge und die Zusammenarbeit mit geeigneten medizinischen Gutachtern können die Erfolgschancen erheblich steigern. Vorteilhaft ist auch, einen Patientenanwalt/Patientenanwältin zu beauftragen. So werden nicht nur Interessenkollisionen von vorne herein vermeiden, sondern sachlich richtige Entscheidungen können zur richtigen Zeit getroffen werden. Medizinrecht ist nämlich eine komplexe und oft sehr schwierige Materie.
Adressen erhalten Sie nicht nur in den Gelben Seiten, im internet oder bei Suchdiensten, sondern z.B. auch über die „Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.“ in Sindelfingen.

Heike Eimertenbrink
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

.........................................................................................................

Was tun, wenn ein langes Eheleben durch Trennung endet?

Laut Statistik gehen immer mehr Ehen auch nach langjähriger Verbindung - auch noch nach der Silberhochzeit - auseinander.
Die Kinder sind erwachsen und ausgezogen, gemeinsame finanzielle Aufgaben sind bewältigt, alles ist zur Routine geworden.
Wenn sich dann die Eheleute entscheiden, ihr weiteres Leben ohne den andren fortsetzen zu wollen, muss der Weg nicht immer gleich zum Gericht und zum Scheidungsrichter mit allen Konsequenzen der finanziellen Auseinandersetzung und Teilung der Rentenanwartschaften führen.
Wenn es keinen dringenden Grund für die Scheidung gibt, können insbesondere bei einer einvernehmlichen Trennung die Regelungen zum Unterhalt, zur Rente oder zu Versicherungsansprüchen sowie zur Nutzung gemeinsamen Eigentums auch ohne Scheidung geregelt werden.
Ist die Scheidung unvermeidbar, kann aber auch im Vorfeld in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fast alles einvernehmlich und Kosten sparend geregelt werden.

Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe

..........................................................................................................

Die Preise beim Anwalt

Die Flexibilität in der Preisgestaltung bei anwaltlichen Leistungen wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gefördert.
Dieses rät dem Anwalt, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Die Basis für Vergütungsvereinbarungen sind vielfach nicht nur feste Stundenhonorare oder Festhonorare, sondern auch mögliche Kombinationen.
Feste Stundenhonorare gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Falle einer persönlichen Beratung in der Kanzlei fallen Honorare zwischen 100 EUR und 600 EUR an. In einer Studie des Soldan Instituts wurde im Jahr 2006 aus den Angaben der befragten Anwälte ein Mittelwert von 182 EUR für feste Stundenhonorare ermittelt.
Verbreitung finden auch Festhonorare, die besonders in den USA als die wichtigste Alternative zur herkömmlichen Stundenhonorarabrechnung gelten. Die pauschale Vereinbarung eines Honorars hat für den Mandanten den Vorteil von Preissicherheit, weil die Inanspruchnahme des Anwalts dadurch besser berechenbar ist.
Gleichzeitig erfordert dies vom Anwalt eine Abschätzung des einzubringenden Zeiteinsatzes. Durchaus üblich ist es inzwischen, das Honorar im Nachhinein, also nach Erledigung der Aufgabe nach oben oder unten anzupassen.
Die erweiterten Preisgestaltungsmöglichkeiten sind für die Anwälte und Mandanten eine gute Chance der fairen Zusammenarbeit, weil eine Honorargestaltung gefunden werden kann, die gleichermaßen Anwalt und Mandant zufrieden stellt.

Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe

.........................................................................................................

"Kommunalrechtliche Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2008
"Gelsenkirchener Trabrennbahn"

Das Urteil des BGH vom 27.10.2008 wurde bisher vor allem wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Relevanz diskutiert, denn der BGH musste sich mit der Frage der Behandlung einer in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland auseinandersetzen.


Darüber hinaus aber hat das Urteil zumindest in Nordrhein-Westfalen
erhebliche kommunalrechtliche Konsequenzen mit beträchtlichen Auswirkungen auf notarielle Geschäfte, die kommunale Immobilien zum Gegenstand haben.
Denn der BGH hat entschieden, dass eine Vollmacht, für eine
nordrhein-westfälische Gemeinde Erklärungen "in allen
Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, unwirksam ist.

mehr Information hier...

Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe

......................................................................................................

Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.           mehr...

Schirneker-Reineke & Rensing,

.......................................................................................................

Farbwahlklausel im Mietvertrag kann unwirksam sein

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 18. Juni 2008 – Az. VIII ZR 224/07 – entschieden, dass eine so genannte "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligen kann und dadurch seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). In dem Fall war in dem Mietvertrag folgende Regelung enthalten: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Der Mieter hielt diese Klausel für unwirksam. Er hatte daher beantragt festzustellen, dass dem Vermieter kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht.
Denn die Regelung schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. Deswegen war die Regelung in diesem Fall unwirksam mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss.

Schirneker-Reineke & Rensing,

.......................................................................................................

Ehegatten können ab 2010 neues Verfahren für
Lohnsteuerabzug wählen.


Ab dem 01.01.2010 gibt es bei der Steuerklassenwahl ein neues Verfahren, das optionale Faktorverfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat eigens ein Berechnungsprogramm ins Internet gestellt. Da kann berechnet werden, wie die Steuerklassenwahl III zu V während des laufenden Jahres zu IV umgerechnet werden kann, sodass der Ehepartner mit der Steuerklasse V mehr Nettolohn ausgezahlt bekommt. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn sich die Ehepartner trennen und der Ehepartner mit der schlechteren Steuerklasse V dann noch im laufenden Jahr mehr Netto erhalten kann. Die Berechnung erfolgt unter www.bundesfinanzministerium.de unter dem Punkt Faktorverfahren, Online-Rechner: Faktorverfahren für Ehegatten

„Der Vorteil des sogenannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – insbesondere der Grundfreibetrag.
Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

Wer das Faktorverfahren im nächsten Jahr anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.“ Dies ist nachzulesen auf der Internehtseite des Bundesministers der Finanzen unter der angegebenen Internetadresse.

Ute u. Jürgen Jelen, Rechtsanwälte, Leopoldshöhe

 

.......................................................................................................